Satzung
Forum Suryoyo e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Forum Suryoyo e.V.
Sitz des Vereins ist Augsburg, Deutschland.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist ein eingetragener Verein (e.V.) und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Vernetzung der Suryoye Community weltweit.
a) Der Verein schafft durch regelmäßige Foren und Netzwerktreffen eine Plattform
für den Austausch zwischen Mitgliedern der Suryoye Community und deren
Unterstützern, um Projekte zum Gemeinwohl zu fördern.
b) Der Verein unterstützt Projekte, die kulturelle, soziale, wissenschaftliche und
humanitäre Ziele verfolgen und dem Gemeinwohl dienen.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über
den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
S. 1
Ein Mitglied kann auch auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglieder
versammlung mit Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern. Der 1.
Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der
Schriftführer bilden den engeren Vorstand. Der 1. Vorsitzende und die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden können Zuständigkeiten vereinbaren. Das Amt
des Vorstandes endet mit der Neuwahl. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig
aus, kann eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl gilt für den Rest der
Wahlperiode des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer
bestellen.
Der Vorstand kann für den 1. Vorsitzenden eine angemessene pauschale
Aufwandsentschädigung beschließen.
§7 Die Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese
kann auch virtuell abgehalten werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn
es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
S. 2
Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden bzw. von einem seiner
Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist
von mindestens drei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb
von vier Wochen eine, mit derselben Tagesordnung erneut geladene
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist
von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
§9 Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den
Verein je einzeln.
Im Innenverhältnis machen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur im
Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden von der Vertretungsbefugnis Gebrauch.
Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Wird ein Geschäftsführer bestellt, so hat dieser im Rahmen der laufenden
Geschäfte Vertretungsmacht nach außen.
§10 Aufbringung der Vereinsmittel
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und ist in der aktuellen
Fassung des Mitgliedsantrags schriftlich festgehalten.
Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Spenden und Zuschüsse
aufgebracht werden.
Der Verein bildet einen Fördererkreis, dem Personen beitreten können, welche
die Ziele des Vereins anerkennen und fördern. Der Vorstand des Vereins gibt dem
S. 3
Fördererkreis ein Statut, das auch das Verfahren über Beginn und Ende der
Mitgliedschaft beim Fördererkreis regelt.
Die vom Fördererkreis aufgebrachten Mittel fließen dem Verein zur Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben von den Spendern unmittelbar zu.
§11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Näheres beschließt die
Mitgliederversammlung.
Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. September 2024
beschlossen.
Mit dieser Satzungsänderung wird der Passus zur Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister beim Amtsgericht hinzugefügt. Ansonsten bleibt die Satzung in ihrer
bisherigen Form unverändert. Diese Änderung wurde am 25. März 2025 von der
Mitgliederversammlung beschlossen.